Diebstahl bei Probefahrt
Wird einem Kaufinteressenten ein Motorrad für eine Probefahrt überlassen, ohne dass die Fahrzeugpapiere übergeben werden, und entwendet dieser das Motorrad, liegt hierin ein von der Teilkaskoversicherung umfasster Diebstahl.
(Aus den Gründen: ...Durch die Überlassung zur Probefahrt war nur eine Gewahrsamslockerung eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn keine ausdrücklichen Abreden über Details der Probefahrt getroffen wurden, denn schon aus dem Umstand, dass dem Kaufinteressenten das Motorrad ohne den Kraftfahrzeugschein ausgehändigt wurde, ergab sich, dass der Kläger nur mit einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt einverstanden war und nur für solche seinen Gewahrsam lockern wollte. Der Interessent sollte sich danach ersichtlich etwa im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen, in der der Kläger wohnt. Auch wenn der Interessent sich bei der Probefahrt zwangsläufig aus dem Sichtkreis des Klägers entfernte, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Gewahrsamsaufgabe...).
Quelle: ADAC